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Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach 1879 e.V.

Jugendsatzung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen der Mitgliedschaft Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V. sowie die gewählten Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung

Die Vereins-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung sind:

1. In bezug auf die Jugendlichen

1.1 im überfachlichen Bereich ist ein sinnvolles Angebot zu entwickeln

  1. Freizeitgestaltung
    • Geselligkeit (Wanderungen, Disco usw.)
    • Jugendbildung (Kino, Theater, Diskussionen)
    • Soziale Aktionen (Altennachmittage)
  2. Wecken und Fördern des Engagements im Bereich
    • Jugendpolitik (z.B. Mitbestimmung)
    • Jugendsozialarbeit (z.B. Randgruppen)
    • Gesellschaftspolitik (z.B. Konsumverhalten im Freizeitbereich)
    • Sportpolitik (z.B. Leistung/Freizeitsport)
    • Kultur (z.B. kreative Tätigkeit)
    • Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Schaukasten, Jugendzeitung)

1.2 Es ist offene Jugendarbeit zu betreiben

  1. Öffnung des Vereins für Nichtmitglieder
  2. Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen, auch aus dem nichtsportlichen Bereich

1.3 Die Jugendarbeit muß die Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen unterstützen

  1. Ausbau der Kommunikationsfähigkeit (z.B. Argumentationsfähigkeit)

2. In bezug auf die erwachsenen Vereinsmitglieder

2.1 Ausräumen des weitverbreiteten Vorurteils, der Jugendliche sei aufgrund seines Alters und seiner Lebensstellung ein "Mängelwesen", also "unfertig". Der Jugendliche ist vollwertiges Vereinsmitglied.

2.2 Abbau der Überbewertung von sportlichen Erfolgen und Mißerfolgen, durch die andere Eigenschaften des Jugendlichen vernachlässigt werden ("Könner" und "Flaschen").

2.3 Verwirklichung von partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen und Erwachsenen.

3. In bezug auf die Vereinsführung.

3.1 Schaffung der finanziellen Grundlagen der Jugendarbeit ihrer Bedeutung entsprechend (Jugendetat).

3.2 Einführung des Wahlrechtes im Sinne der Empfehlung der Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend.

3.3 Geräte und Räumlichkeiten, die in der Jugendarbeit verwendet werden, müssen auf Kinder und Jugendliche zugeschnitten sein. Bei der Planung, Erstellung und Ausstattung dieser Geräte und Räumlichkeiten ist Jugendlichen, Jugendleitern und Jugendsprechern ein größtmögliches Mitsprache- und Mitwirkungsrecht zuzugestehen.

3.4 Der Informationsfluß zu Jugendleiter und Jugendsprecher muß gewährleistet sein.

3.5 Abbau der Übergewichtung von Leistungsergebnissen des fachlichen Bereichs im Vergleich zum überfachlichen Bereich (z.B. bei der Erstellung des Etats).

4. In bezug auf Jugendsprecher und Jugendleiter

4.1 Abbau der Meinung, das Jugendalter sei nur eine Zwischenstufe zur aktiven Zeit.

4.2 Aufwertung des Jugendsprechers, seiner Bedeutung entsprechend und damit eine Aufwertung des Jugendbereiches im Vergleich zum Erwachsenenbereich.

4.3 Der Informationsaustausch zwischen Jugendleiter und Jugendsprecher der Vereinsjugend und dem Erwachsenenbereich muß gewährleistet sein.

4.4 Verwirklichung von gleichberechtigter Zusammenarbeit aller gewählten Jugendmitarbeiter.

5. In bezug auf den fachlichen Bereich

Die Beteiligten am sportlichen Bereich haben folgende Aufgaben:

5.1 Trainer:

  1. Er muß Trainingsprogramm und Wettkampfkalender individuell gestalten und den Teilnehmern Mitspracherecht gewähren.
  2. Er soll sich und die Teilnehmer am Trainingsbetrieb weiterbilden (z.B. durch Lehrgänge und Fachbücher)
  3. Er muß die gemeinsam erarbeitete Trainingsgestaltung verwirklichen.
  4. Er soll seine pädagogische Verantwortung nicht auf Training und Wettkampf beschränken.
  5. Er muß auf die Ergebnisse der sportärztlichen Untersuchung Rücksicht nehmen.

5.2 Jugendsprecher:

  1. Er steht als Bindeglied zwischen Trainer und Jugend- und sorgt für einen reibungslosen Informationsfluß.
  2. Er soll die Jugendlichen zur Mitwirkung am gesamten fachlichen Bereich, besonders an der Trainingsgestaltung aktivieren.
  3. Er soll darauf hinwirken, daß Mißstände behoben werden.

5.3 Jugendlicher:

  1. Er soll seine Verantwortlichkeit im fachlichen Bereich erkennen und sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen (z.B. Gestaltung des Trainingsplans).
  2. Er soll ein Vertrauensverhältnis zu Jugendleiter, Jugendsprecher und Trainer anstreben und bereit sein, fachliches Wissen anzuerkennen.

§ 3 Organe

Die Organe der Jugend der Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V sind:

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendausschuß
  • der Jugendvorstand

§ 4 Jugendvollversammlung

1. Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend der Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen der Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V.

2. Aufgaben

2.1 Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstandes
2.2 Entgegennahme des Kassenberichts
2.3 Entlastung des Jugendvorstandes
2.4 Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Jugendvorstandes
2.5 Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit
2.6 Beratung des Jugendetats
2.7 Änderung der Jugendordnung

3. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet vier bis acht Wochen vor der Hauptversammlung statt Einberufung, Abstimmung analog der Vereinssatzung.

4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendliche der Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V. ab dem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Mitglieder des Jugendvorstandes und -ausschusses.

§ 5 Vereinsjugendausschuß

1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus

  • Vereinsjugendvorstand
  • dem Abteilungsjugendsprecher oder -sprecherin jeder Abteilung
  • den Abteilungsjugendleiter

2. Aufgaben

  • Beratung von grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit
  • Berufung neuer Mitarbeiter für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Jugendvorstandes

3. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

4. Der Jugendausschuß tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.

§ 6 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand besteht aus

  • dem/der Vereinsjugendleiter/in
  • dem Abteilungsjugendsprecher oder -sprecherin jeder Abteilung
  • jugendlicher Beisitzer (sie können bestehende Aufgabenbereiche übernehmen)

2. Aufgaben

  • Erledigung der laufenden Geschäfte
  • Einsetzen von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben (z.B. Organisation von Veranstaltungen)

3. Abstimmungen analog des Vorstandes

§ 7 Abteilungen

1. Organe

1.1 Abteilungsjugendvollversammlung analog Jugendvollversammlung

1.2 Abteilungsjugendausschuß

  • besteht aus Abteilungsjugendleiter Abteilungsjugendsprecher und -sprecherin und weitere Jugendliche
  • ansonsten analog Jugendvorstand

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