Jugendsatzung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung der Schützenvereinigung
Endersbach-Strümpfelbach e.V. sind alle weiblichen und männlichen
Jugendlichen der Mitgliedschaft Schützenvereinigung
Endersbach-Strümpfelbach e.V. sowie die gewählten Mitarbeiter der
Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung
Die Vereins-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung sind:
1. In bezug auf die Jugendlichen
1.1 im überfachlichen Bereich ist ein sinnvolles Angebot zu entwickeln
-
Freizeitgestaltung
- Geselligkeit (Wanderungen, Disco usw.)
- Jugendbildung (Kino, Theater, Diskussionen)
- Soziale Aktionen (Altennachmittage)
-
Wecken und Fördern des Engagements im Bereich
- Jugendpolitik (z.B. Mitbestimmung)
- Jugendsozialarbeit (z.B. Randgruppen)
- Gesellschaftspolitik (z.B. Konsumverhalten im Freizeitbereich)
- Sportpolitik (z.B. Leistung/Freizeitsport)
- Kultur (z.B. kreative Tätigkeit)
- Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Schaukasten, Jugendzeitung)
1.2 Es ist offene Jugendarbeit zu betreiben
- Öffnung des Vereins für Nichtmitglieder
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen, auch aus dem
nichtsportlichen Bereich
1.3 Die Jugendarbeit muß die Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen
unterstützen
- Ausbau der Kommunikationsfähigkeit (z.B. Argumentationsfähigkeit)
2. In bezug auf die erwachsenen Vereinsmitglieder
2.1 Ausräumen des weitverbreiteten Vorurteils, der Jugendliche sei
aufgrund seines Alters und seiner Lebensstellung ein "Mängelwesen",
also "unfertig". Der Jugendliche ist vollwertiges Vereinsmitglied.
2.2 Abbau der Überbewertung von sportlichen Erfolgen und Mißerfolgen,
durch die andere Eigenschaften des Jugendlichen vernachlässigt
werden ("Könner" und "Flaschen").
2.3 Verwirklichung von partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen
Jugendlichen und Erwachsenen.
3. In bezug auf die Vereinsführung.
3.1 Schaffung der finanziellen Grundlagen der Jugendarbeit ihrer
Bedeutung entsprechend (Jugendetat).
3.2 Einführung des Wahlrechtes im Sinne der Empfehlung der
Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend.
3.3 Geräte und Räumlichkeiten, die in der Jugendarbeit verwendet
werden, müssen auf Kinder und Jugendliche zugeschnitten sein. Bei der
Planung, Erstellung und Ausstattung dieser Geräte und Räumlichkeiten
ist Jugendlichen, Jugendleitern und Jugendsprechern ein größtmögliches
Mitsprache- und Mitwirkungsrecht zuzugestehen.
3.4 Der Informationsfluß zu Jugendleiter und Jugendsprecher muß
gewährleistet sein.
3.5 Abbau der Übergewichtung von Leistungsergebnissen des fachlichen
Bereichs im Vergleich zum überfachlichen Bereich (z.B. bei der
Erstellung des Etats).
4. In bezug auf Jugendsprecher und Jugendleiter
4.1 Abbau der Meinung, das Jugendalter sei nur eine Zwischenstufe zur
aktiven Zeit.
4.2 Aufwertung des Jugendsprechers, seiner Bedeutung entsprechend
und damit eine Aufwertung des Jugendbereiches im Vergleich zum
Erwachsenenbereich.
4.3 Der Informationsaustausch zwischen Jugendleiter und Jugendsprecher
der Vereinsjugend und dem Erwachsenenbereich muß gewährleistet
sein.
4.4 Verwirklichung von gleichberechtigter Zusammenarbeit aller
gewählten Jugendmitarbeiter.
5. In bezug auf den fachlichen Bereich
Die Beteiligten am sportlichen Bereich haben folgende Aufgaben:
5.1 Trainer:
- Er muß Trainingsprogramm und Wettkampfkalender individuell
gestalten und den Teilnehmern Mitspracherecht gewähren.
- Er soll sich und die Teilnehmer am Trainingsbetrieb weiterbilden
(z.B. durch Lehrgänge und Fachbücher)
- Er muß die gemeinsam erarbeitete Trainingsgestaltung
verwirklichen.
- Er soll seine pädagogische Verantwortung nicht auf Training und
Wettkampf beschränken.
- Er muß auf die Ergebnisse der sportärztlichen Untersuchung
Rücksicht nehmen.
5.2 Jugendsprecher:
- Er steht als Bindeglied zwischen Trainer und Jugend- und sorgt
für einen reibungslosen Informationsfluß.
- Er soll die Jugendlichen zur Mitwirkung am gesamten fachlichen
Bereich, besonders an der Trainingsgestaltung aktivieren.
- Er soll darauf hinwirken, daß Mißstände behoben werden.
5.3 Jugendlicher:
- Er soll seine Verantwortlichkeit im fachlichen Bereich erkennen
und sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen (z.B. Gestaltung des
Trainingsplans).
- Er soll ein Vertrauensverhältnis zu Jugendleiter, Jugendsprecher
und Trainer anstreben und bereit sein, fachliches Wissen
anzuerkennen.
§ 3 Organe
Die Organe der Jugend der Schützenvereinigung
Endersbach-Strümpfelbach e.V sind:
- die Jugendvollversammlung
- der Jugendausschuß
- der Jugendvorstand
§ 4 Jugendvollversammlung
1. Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das oberste Organ der Jugend der Schützenvereinigung
Endersbach-Strümpfelbach e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der
Jugendabteilungen der Schützenvereinigung
Endersbach-Strümpfelbach e.V.
2. Aufgaben
2.1 Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstandes
2.2 Entgegennahme des Kassenberichts
2.3 Entlastung des Jugendvorstandes
2.4 Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Jugendvorstandes
2.5 Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit
2.6 Beratung des Jugendetats
2.7 Änderung der Jugendordnung
3. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet vier bis acht Wochen
vor der Hauptversammlung statt Einberufung, Abstimmung analog der
Vereinssatzung.
4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendliche der
Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V. ab dem
7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie
Mitglieder des Jugendvorstandes und -ausschusses.
§ 5 Vereinsjugendausschuß
1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus
- Vereinsjugendvorstand
- dem Abteilungsjugendsprecher oder -sprecherin jeder Abteilung
- den Abteilungsjugendleiter
2. Aufgaben
- Beratung von grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit
- Berufung neuer Mitarbeiter für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder
des Jugendvorstandes
3. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
4. Der Jugendausschuß tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.
§ 6 Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand besteht aus
- dem/der Vereinsjugendleiter/in
- dem Abteilungsjugendsprecher oder -sprecherin jeder Abteilung
- jugendlicher Beisitzer (sie können bestehende Aufgabenbereiche
übernehmen)
2. Aufgaben
- Erledigung der laufenden Geschäfte
- Einsetzen von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben
(z.B. Organisation von Veranstaltungen)
3. Abstimmungen analog des Vorstandes
§ 7 Abteilungen
1. Organe
1.1 Abteilungsjugendvollversammlung analog Jugendvollversammlung
1.2 Abteilungsjugendausschuß
- besteht aus Abteilungsjugendleiter
Abteilungsjugendsprecher und -sprecherin und weitere Jugendliche
- ansonsten analog Jugendvorstand
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