Satzung
Präambel
Die Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach 1879 e.V. ist
rechtmäßige Nachfolgerin des Schützenvereins Strümpfelbach e.V.
Jegliche Rechte und Ansprüche, die der Schützenverein
Strümpfelbach e.V. vom früheren Kriegerverein Strümpfelbach
übernommen hat, gehen auf die Schützenvereinigung
Endersbach-Strümpfelbach e.V. über.
Die Mitglieder des Schützenvereins Strümpfelbach e.V. werden
übernommen, während die Mitglieder der Schützenabteilung im VfL
Endersbach der Schützenvereinigung beitreten.
§ 1 Zweck
Die "Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach 1879 e.V.",
nachfolgend Verein genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. Dezember 1953, und zwar die Pflege und Ausübung des Schießens auf
sportlicher Grundlage.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt. Er ist Mitglied des
Sportkreises Rems-Murr e.V. sowie des Württembergischen
Schützenverbandes 1850 e.V. und nimmt an dessen Schießen teil.
Er unterwirft sich als Mitglied den Satzungsbestimmungen und
Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung)
des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Verbände,
insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 3 Eintragung
Der Verein wurde am 9. November 1976 unter der
Nummer 531 (neu) in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Waiblingen eingetragen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Satzungszweckes zu
verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile gegeben,
Zuwendungen gemacht oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen
bezahlt werden. Parteipolitische, rassische und konfessionelle
Bestrebungen sind nicht statthaft.
§ 6 Mitglieder
Jede Person, die die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied
des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Wesensverwandte sport-, spiel- und denksporttreibende Personen
und Gruppen können Mitglied des Vereins werden. Das aktive
Wahlalter wird auf 16 Jahre festgesetzt. Vom 16. Lebensjahr
an zählt die Mitgliedschaft für Ehrenbestimmungen.
Der Verein besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4. Jugendlichen
5. Kindern
§ 7 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind solche Vereinsangehörige, die aktiv am
Sportgeschehen und an den Wettkämpfen teilnehmen.
§ 8 Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind solche, die nicht am aktiven Sportgeschehen,
jedoch am Vereinsleben teilnehmen.
§ 9 Ehrenmitglieder
Der Ausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder und
Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 10 Aufnahme in den Verein
Aufnahmeanträge können mündlich oder schriftlich bei Mitgliedern
eingereicht werden. Sie bedürfen bei minderjährigen Personen der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit der
Unterschrift des Aufnahmeantrages wird die Vereinssatzung anerkannt.
Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß.
Die Entscheidung muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Jedes Vereinsmitglied hat einen Vereinsbeitrag zu bezahlen.
Dieser wird von der Mitgliederversammlung für das folgende
Geschäftsjahr festgesetzt. Er ist jährlich im voraus zu bezahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außergewöhnliche Vorhaben
können Sonderbeiträge erhoben werden, es bedarf jedoch der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es
1.
- die Grundsätze der Satzung im allgemeinen Vereinsleben und
beim Sportbetrieb jederzeit fördern zu helfen,
- den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten,
- die Beiträge pünktlich zu entrichten;
2. zur Instandhaltung der baulichen und sonstigen Einrichtungen die
von der Hauptversammlung festgelegten Stunden oder das dafür
angesetzte Entgelt zu entrichten.
§ 13 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, an allen Einrichtungen
und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Einrichtungen und Anlagen einschließlich Geräte sind Eigentum
des Vereins.
Die Mitgliederrechte sind nicht übertragbar.
Fühlt sich ein Mitglied durch Beschlüsse der Vereinsorgane oder
durch Tun oder Unterlassen eines Mitglieds benachteiligt oder in
seinen Rechten beschränkt, so steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist beim Ausschuß schriftlich einzureichen, der
darüber bei der nächstfolgenden Ausschußsitzung beschließt.
§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
1. Tod,
2. freiwilligen Austritt,
3. Ausschluß,
4. Auflösung des Vereins.
§ 15 Austritt
Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied
spätestens ein Vierteljahr vor Abschluß des Geschäftsjahres erfolgen.
Für das laufende Geschäftsjahr ist der Beitrag voll zu entrichten.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf
Erstattung der bezahlten Beiträge oder am Vereinsvermögen.
§ 16 Ausschluß
Auf schriftlichen Antrag kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn der Vereinsausschuß mit
Dreiviertelmehrheit seiner erschienenen Mitglieder zustimmt.
Gegen die Entscheidung kann vom Betroffenen innerhalb von
14 Tagen nach der Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei einem
Vorstandsmitglied eingelegt werden. Die Frist von 14 Tagen
läuft mit der schriftlichen Bekanntgabe. Dem Vorstand ist es
überlassen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen oder den Einspruch bei der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung zu behandeln. Die Mitgliederversammlung
stimmt über den Einspruch geheim ab, nachdem das betroffene
Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten hat.
Ausschließungsgründe sind:
1. Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzungen und die
Vereinskameradschaft.
2. Fortlaufendes Widersetzen gegen die Anordnungen eines
Vereinsorgans.
3. Unehrenhaftes Betragen.
4. Nichtbezahlen des Vereinsbeitrages nach zweimaliger Mahnung.
5. Verstoß gegen die Vereinsordnungen (Schieß- und Schießhausordnung).
§ 17
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Vereinsausschuß,
4. vom Vorstand oder Ausschuß ermächtigte Personen.
Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefaßt, es sei denn, daß für bestimmte Beschlüsse nach
Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten erforderlich sind.
§ 18 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Ausschuß
oder anderen Organen zu besorgen sind, durch die Beschlußfassung in
der Mitgliederversammlung geordnet. Sie ist beschlußfähig, wenn
mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt
unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe
im Ortsnachrichtenblatt, die nicht in Endersbach und Strümpfelbach
wohnhaften Mitglieder sind schriftlich zu benachrichtigen. Zwischen
Einladung und Versammlung muß mindestens eine Frist von 14 Tagen
liegen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Satzungsänderungen und Änderungen an Baulichkeiten sowie
Grundstücksangelegenheiten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Zur Änderung des Vereinszweckes (§ 5) ist es notwendig, daß zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mit
einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wird. Anträge für die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen mindestens 7 Tage
vor Abhaltung derselben bei einem Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. Diese Anträge sind nach Zulassung durch den
Ausschuß Bestandteil der Tagesordnung. Anträge ohne Unterschrift
werden nicht anerkannt.
Dringlichkeitsanträge während der Versammlung können nur mit
Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zur Beratung
oder Beschlußfassung gelangen. Dringlichkeitsanträge zur Änderung
der Satzung sind ausgeschlossen.
Zu Beginn jedes Geschäftsjahres beruft der Vorstand die
Mitgliederversammlung ein. In die Tagesordnung sind folgende
Punkte aufzunehmen:
1. Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands, Schriftführers,
Jugendleiters, Jugendsprechers, Kassiers, Schießleiters.
2. Entlastungen.
3. Neuwahlen.
4. Genehmigung des Haushaltsplanes.
5. Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.
6. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder.
7. Verschiedenes.
§ 19 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins
erforderlich machen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies vom Vereinsausschuß mit Dreiviertelmehrheit
der Mitglieder oder von einem Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich, unter Angabe des Zwecks
und der Gründe, beantragt wird. Für die Berufung der Versammlung
gelten die Bestimmungen des § 18.
§ 20 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins ist sein gesetzlicher Vertreter.
2. Der Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Mitgliedern:
2.1 dem Oberschützenmeister
2.2 dem 1. Schützenmeister (stellvertretender OSM)
2.3 dem 2. Schützenmeister (stellvertretender OSM)
2.4 dem Kassier
2.5 dem Schriftführer
2.6 dem Gesamt-Schießleiter
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur nächsten ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Dem Vorstand
können nur vollgeschäftsfähige Mitglieder angehören.
5. Der Vorstand wird vom Oberschützenmeister oder einem Stellvertreter
einberufen und geleitet, er muß einberufen werden, wenn dies ein
Vorstandsmitglied beantragt.
6. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei
Verbindlichkeiten des Vereins, die im Einzelfall über 1000,- DM
hinausgehen, ist er verpflichtet, im Innenverhältnis nicht ohne
den Vereinsausschuß zu handeln. Er kann zur Erledigung besonderer
Aufgaben Vereinsmitglieder heranziehen. Er führt Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses durch.
7. Der Vorstand gibt in der Jahresmitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Er
bedarf der jährlichen Entlastung.
8. Der Vorstand hat seine Beschlüsse schriftlich niederzulegen
und zu unterzeichnen und dem Ausschuß bekanntzugeben.
9. Für den Kassier und den Schriftführer werden Stellvertreter
gewählt.
10. Stellvertreter für den Gesamt-Schießleiter sind die
Schießleiter der Einzelsparten.
11. Die Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Vorstand und
im Ausschuß, wenn sie die hauptamtlichen Stelleninhaber vertreten.
§ 21 Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß unterstützt den Vorstand in der Führung der
laufenden Geschäfte. Gesamtausgaben bis zur Höhe des
Jahresaufkommens des Vereins kann der Ausschuß des Vereins im
Einzelfall selbständig veranlassen. Verfügungen über Grundbesitz
sowie Schuldaufnahmen bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn nach
ordentlicher Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Die Ladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 3 Tage vorher zu erfolgen. Er beschließt
insbesondere über:
1. Wertverschiebungen zugunsten und zu ungunsten des Vereins über
1000,- DM bis 10000,- DM im Einzelfall, im Rahmen des
Haushaltsplanes.
2. Die Anstellung bezahlter Kräfte und deren Entschädigung.
3. Die Aufnahme von Mitglieder.
4. Den Ausschluß von Mitgliedern.
Die Mitglieder des Ausschusses sind:
| Ehrenoberschützenmeister |
 |
Übungsleiter |
| Oberschützenmeister |
 |
Jugendleiter |
| 1. Schützenmeister |
 |
Jugendsprecher |
| 2. Schützenmeister |
 |
Pressewart |
| Kassier |
 |
Anlagenbetreuer |
| Schriftführer |
 |
Waffenwarte |
| Gesamtschießleiter |
 |
Referent für Zuschußwesen |
| Schießleiter Gewehr |
 |
Referent zur besonderen Verwendung |
| Schießleiter Pistole |
 |
Beisitzer |
| Schießleiter Pfeil und Bogen |
 |
Damenreferentin |
Für Jugendleiter, Jugendsprecher, Schießleiter der Einzelsparten,
Waffenwart und Damenreferentin werden Stellvertreter gewählt. Sie
haben Sitz und Stimme im Ausschuß, wenn sie die hauptamtlichen
Stelleninhaber vertreten.
Wie der Vorstand bedarf auch der Vereinsausschuß der jährlichen
Entlastung. Bei Bedarf können durch den Vereinsausschuß weitere
Unterausschüsse gebildet werden, zu denen auch Außenstehende
zugezogen werden können. Mitglieder des Unterausschusses sind
im Vereinsausschuß nicht stimmberechtigt.
§ 22 Wahl der Ausschußmitglieder
Die Ausschußmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Ausschußmitglieder müssen, mit Ausnahme des
Vereinsjugendsprechers, volljährig sein. Die Wahl wird mittels
geheimer Abstimmung vorgenommen, offene Abstimmung ist zulässig,
wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dieses Verfahren
befürwortet. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Die
Mitglieder des Ausschusses werden auf zwei Jahre gewählt, wovon
jedes Jahr die Hälfte der Mitglieder ausscheidet. Die
ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
§ 23 Ehrenoberschützenmeister
Ehrenoberschützenmeister sind mit Sitz und Stimme im Ausschuß
vertreten.
§ 24 Oberschützenmeister
Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und
Ausschußsitzungen, die er auch einberuft und leitet. Er überwacht
den Vereinsbetrieb entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und des Ausschusses, schlichtet
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, stellt den
Haushaltsplan für das laufende Jahr auf und berichtet anläßlich
der Hauptversammlung über seine gesamte Tätigkeit während des
zurückliegenden Geschäftsjahres. Alle Aufgaben kann er einem
Stellvertreter übertragen.
§ 25 Schützenmeister
Die Schützenmeister (stellvertretende OSM) unterstützen den
Oberschützenmeister bei der Vereinsführung. Im Verhinderungsfall
des Oberschützenmeisters übernimmt einer von ihnen dessen Aufgaben.
Der 1. Schützenmeister hat die sportlichen Belange des
Vereins zu regeln, während der 2. Schützenmeister die
wirtschaftlichen und baulichen Interessen leitet.
§ 26 Kassier
Der Kassier ist für das Rechnungswesen des Gesamtvereins zuständig.
Er besorgt die Einziehung der Vereinsmitgliedsbeiträge, verwaltet die
Kasse, leistet die Zahlungen und ihm obliegt die
Steuererklärungspflicht. In jedem Geschäftsjahr findet eine
Kassenprüfung durch die Kassenprüfer statt.
§ 27 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften der
Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Die Protokolle sind
von zwei Vorstandsmitgliedern und ihm zu unterzeichnen.
§ 28 Gesamt-Schießleiter
Dem Gesamt-Schießleiter obliegt die Leitung bei gemeinsamen örtlichen
und auswärtigen sportlichen Veranstaltungen und Wettkäinpfen des
Vereins. Er meldet die Wettkämpfer zu den Veranstaltungen. Ihm
unterstehen die Schießleiter der einzelnen Abteilungen. Er ist
verantwortlich für das gesamte Schießwesen des Vereins und muß
bestrebt sein, leistungsfähige Schützen und Mannschaften zu bilden.
§ 29 Schießleiter
Für die einzelnen Schießarten sind Schießleiter zu bestimmen. Die
Schießleiter unterstehen dem Gesamt-Schießleiter, sie sind im
Ausschuß vertreten. Sie haben die Aufsicht beim Training und
Wettkämpfen an den Schießständen.
§ 30 Jugendleiter, Jugend-Schießleiter
Der Jugendleiter und Jugend-Schießleiter ist verpflichtet, die
gesamte Kinder- und Jugendarbeit in sportlicher als auch in
geselliger Hinsicht zu führen mit dem Ziel, leistungsfähige
Schützen zu bilden. Er wacht über die Einhaltung der bestehenden
gesetzlichen Vorschriften.
§ 31 Jugendsprecher
Der Jugendsprecher nimmt im Vereinsausschuß die Interessen der dem
Verein angehörenden Jugendlichen wahr. Der Jugendsprecher wird nach
der Jugendordnung des Vereins gewählt und von der
Mitgliederversammlung bestätigt. Die Belange der Kinder und
Jugendlichen werden in der Jugendordnung festgelegt. Der
Jugendsprecher sollte nicht älter als 21 Jahre sein.
§ 32 Pressewart
Der Pressewart ist für alle Berichte in Zeitungen und
Mitteilungsblättern zuständig. Er berichtet über sportliche
Wettkämpfe sowie Veranstaltungen und Vereinsvorhaben.
§ 33 Beisitzer
Beisitzer sind Mitglieder des Vereins. Ihnen können Sonderaufgaben
übertragen werden. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§ 34 Anlagenbetreuer
Der Anlagenbetreuer hat für die Pflege und Wartung der gesamten
Schießanlagen zu sorgen. Etwaige anfallende Kosten hat der Verein
zu tragen, müssen jedoch vom Ausschuß genehmigt werden.
§ 35 Waffenwart
Der Waffenwart ist für die Pflege und Bewahrung der vereinseigenen
Waffen verantwortlich. Die Waffenbesitzkarte ist von ihm zu führen.
Er ist für die Ausgabe der genehmigungspflichtigen Munition
verantwortlich.
§ 36 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden mit den regelmäßigen Neuwahlen zum
Vorstand und zum Vereinsausschuß gewählt. Die Mitgliederversammlung
wählt sie auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Kassenprüfer
vorzeitig aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für die
Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Neuwahl ein Nachfolger gewählt.
Die Kassenprüfer sollen keine andere Funktion im Verein ausüben.
Die Kassenprüfer sind unabhängig und nur der Mitgliederversammlung
gegenüber verantwortlich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
jährlich mindestens einmal die Kasse des Vereins auf eine
ordnungsgemäße Kassenführung hin zu überprüfen. Sie stellen fest,
ob alle entstandenen Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig vollzogen
sowie die erforderlichen Belege vorhanden sind und die Kassenvorgänge
der Satzung entsprechen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die
Fortschreibung des Vereinsvermögens. Darüberhinaus prüfen sie die
wirtschaftliche Verwendung der Einnahmen.
Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
den prüfenden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
wird dem Oberschützenmeister oder einem Stellvertreter bekanntgegeben.
Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfungen zu
berichten. Die Kassenprüfer können nur gemeinsam tätig werden. Sie
sind berechtigt Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich
auf finanzielle Vorgänge auswirken können.
§ 37 Ehrungsbestimmungen
Vom Verein werden geehrt:
1. für 25 jährige Mitgliedschaft
2. für 40 jährige Mitgliedschaft
3. für 50 jährige Mitgliedschaft
Für besondere Verdienste und Leistungen im Vereinsleben können
Personen vom Ausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Mitgliedschaft im VfL Endersbach und im Schützenverein
Strümpfelbach e.V. ist anzurechnen.
§ 38 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Tagesordnung muß die Beschlußfassung über
die Vereinsauflösung den Mitgliedern ankündigen. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Der Verein muß aufgelöst werden, wenn nicht mindestens
7 Mitglieder bereit sind, ihn weiterzuführen.
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 39 Strafen
Wer der Satzung, insbesondere den aufgestellten Pflichten
zuwiderhandelt, dem kann eine Strafe durch den Ausschuß auferlegt
werden. Der Ausschuß beschließt mit Zweidrittelmehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Beschwerde an die
Mitgliederversammlung ist möglich.
Als Strafen können ausgesprochen werden:
1. mündliche Verwarnung
2. schriftliche Verwarnung
3. Stimmentzug
4. Sperre bis 6 Monate
5. Ausschluß
§ 40 Sachwerthaftung
Für die zu irgendwelchen Trainingsstunden und Vereinsveranstaltungen
mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge
haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 41 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dieser Satzung gilt das Amtsgericht Waiblingen
als vereinbart, soweit nicht das Landgericht zuständig ist.
Beschluß
Die Satzung wurde mit neuer Fassung auf der Hauptversammlung am
27. Februar 1993 der Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach
1879 e.V. mit über Dreiviertel-Mehrheit beschlossen.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom
14. Februar 1976 (alt) außer Kraft.
Weinstadt, den 27. Februar 1993
Der Vorstand
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