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Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach 1879 e.V.

Satzung

Präambel

Die Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach 1879 e.V. ist rechtmäßige Nachfolgerin des Schützenvereins Strümpfelbach e.V. Jegliche Rechte und Ansprüche, die der Schützenverein Strümpfelbach e.V. vom früheren Kriegerverein Strümpfelbach übernommen hat, gehen auf die Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach e.V. über.

Die Mitglieder des Schützenvereins Strümpfelbach e.V. werden übernommen, während die Mitglieder der Schützenabteilung im VfL Endersbach der Schützenvereinigung beitreten.

§ 1 Zweck

Die "Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach 1879 e.V.", nachfolgend Verein genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt. Er ist Mitglied des Sportkreises Rems-Murr e.V. sowie des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und nimmt an dessen Schießen teil. Er unterwirft sich als Mitglied den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 3 Eintragung

Der Verein wurde am 9. November 1976 unter der Nummer 531 (neu) in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Satzungszweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile gegeben, Zuwendungen gemacht oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen bezahlt werden. Parteipolitische, rassische und konfessionelle Bestrebungen sind nicht statthaft.

§ 6 Mitglieder

Jede Person, die die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Wesensverwandte sport-, spiel- und denksporttreibende Personen und Gruppen können Mitglied des Vereins werden. Das aktive Wahlalter wird auf 16 Jahre festgesetzt. Vom 16. Lebensjahr an zählt die Mitgliedschaft für Ehrenbestimmungen.

Der Verein besteht aus:

1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4. Jugendlichen
5. Kindern

§ 7 Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind solche Vereinsangehörige, die aktiv am Sportgeschehen und an den Wettkämpfen teilnehmen.

§ 8 Passive Mitglieder

Passive Mitglieder sind solche, die nicht am aktiven Sportgeschehen, jedoch am Vereinsleben teilnehmen.

§ 9 Ehrenmitglieder

Der Ausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 10 Aufnahme in den Verein

Aufnahmeanträge können mündlich oder schriftlich bei Mitgliedern eingereicht werden. Sie bedürfen bei minderjährigen Personen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Unterschrift des Aufnahmeantrages wird die Vereinssatzung anerkannt.

Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß.

Die Entscheidung muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Jedes Vereinsmitglied hat einen Vereinsbeitrag zu bezahlen. Dieser wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Er ist jährlich im voraus zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außergewöhnliche Vorhaben können Sonderbeiträge erhoben werden, es bedarf jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es

1.

  1. die Grundsätze der Satzung im allgemeinen Vereinsleben und beim Sportbetrieb jederzeit fördern zu helfen,
  2. den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten,
  3. die Beiträge pünktlich zu entrichten;

2. zur Instandhaltung der baulichen und sonstigen Einrichtungen die von der Hauptversammlung festgelegten Stunden oder das dafür angesetzte Entgelt zu entrichten.

§ 13 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Einrichtungen und Anlagen einschließlich Geräte sind Eigentum des Vereins.

Die Mitgliederrechte sind nicht übertragbar.

Fühlt sich ein Mitglied durch Beschlüsse der Vereinsorgane oder durch Tun oder Unterlassen eines Mitglieds benachteiligt oder in seinen Rechten beschränkt, so steht ihm die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerde ist beim Ausschuß schriftlich einzureichen, der darüber bei der nächstfolgenden Ausschußsitzung beschließt.

§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch:

1. Tod,
2. freiwilligen Austritt,
3. Ausschluß,
4. Auflösung des Vereins.

§ 15 Austritt

Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied spätestens ein Vierteljahr vor Abschluß des Geschäftsjahres erfolgen. Für das laufende Geschäftsjahr ist der Beitrag voll zu entrichten. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Erstattung der bezahlten Beiträge oder am Vereinsvermögen.

§ 16 Ausschluß

Auf schriftlichen Antrag kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vereinsausschuß mit Dreiviertelmehrheit seiner erschienenen Mitglieder zustimmt. Gegen die Entscheidung kann vom Betroffenen innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei einem Vorstandsmitglied eingelegt werden. Die Frist von 14 Tagen läuft mit der schriftlichen Bekanntgabe. Dem Vorstand ist es überlassen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder den Einspruch bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu behandeln. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Einspruch geheim ab, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten hat.

Ausschließungsgründe sind:

1. Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzungen und die Vereinskameradschaft.
2. Fortlaufendes Widersetzen gegen die Anordnungen eines Vereinsorgans.
3. Unehrenhaftes Betragen.
4. Nichtbezahlen des Vereinsbeitrages nach zweimaliger Mahnung.
5. Verstoß gegen die Vereinsordnungen (Schieß- und Schießhausordnung).

§ 17

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Vereinsausschuß,
4. vom Vorstand oder Ausschuß ermächtigte Personen.

Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, es sei denn, daß für bestimmte Beschlüsse nach Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten erforderlich sind.

§ 18 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Ausschuß oder anderen Organen zu besorgen sind, durch die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Ortsnachrichtenblatt, die nicht in Endersbach und Strümpfelbach wohnhaften Mitglieder sind schriftlich zu benachrichtigen. Zwischen Einladung und Versammlung muß mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und Änderungen an Baulichkeiten sowie Grundstücksangelegenheiten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Zur Änderung des Vereinszweckes (§ 5) ist es notwendig, daß zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wird. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen mindestens 7 Tage vor Abhaltung derselben bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. Diese Anträge sind nach Zulassung durch den Ausschuß Bestandteil der Tagesordnung. Anträge ohne Unterschrift werden nicht anerkannt.

Dringlichkeitsanträge während der Versammlung können nur mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zur Beratung oder Beschlußfassung gelangen. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung sind ausgeschlossen.

Zu Beginn jedes Geschäftsjahres beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein. In die Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:

1. Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands, Schriftführers, Jugendleiters, Jugendsprechers, Kassiers, Schießleiters.
2. Entlastungen.
3. Neuwahlen.
4. Genehmigung des Haushaltsplanes.
5. Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.
6. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder.
7. Verschiedenes.

§ 19 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies vom Vereinsausschuß mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt wird. Für die Berufung der Versammlung gelten die Bestimmungen des § 18.

§ 20 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins ist sein gesetzlicher Vertreter.

2. Der Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Mitgliedern:

2.1 dem Oberschützenmeister
2.2 dem 1. Schützenmeister (stellvertretender OSM)
2.3 dem 2. Schützenmeister (stellvertretender OSM)
2.4 dem Kassier
2.5 dem Schriftführer
2.6 dem Gesamt-Schießleiter

3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Dem Vorstand können nur vollgeschäftsfähige Mitglieder angehören.

5. Der Vorstand wird vom Oberschützenmeister oder einem Stellvertreter einberufen und geleitet, er muß einberufen werden, wenn dies ein Vorstandsmitglied beantragt.

6. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Verbindlichkeiten des Vereins, die im Einzelfall über 1000,- DM hinausgehen, ist er verpflichtet, im Innenverhältnis nicht ohne den Vereinsausschuß zu handeln. Er kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Vereinsmitglieder heranziehen. Er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses durch.

7. Der Vorstand gibt in der Jahresmitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Er bedarf der jährlichen Entlastung.

8. Der Vorstand hat seine Beschlüsse schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen und dem Ausschuß bekanntzugeben.

9. Für den Kassier und den Schriftführer werden Stellvertreter gewählt.

10. Stellvertreter für den Gesamt-Schießleiter sind die Schießleiter der Einzelsparten.

11. Die Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Vorstand und im Ausschuß, wenn sie die hauptamtlichen Stelleninhaber vertreten.

§ 21 Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß unterstützt den Vorstand in der Führung der laufenden Geschäfte. Gesamtausgaben bis zur Höhe des Jahresaufkommens des Vereins kann der Ausschuß des Vereins im Einzelfall selbständig veranlassen. Verfügungen über Grundbesitz sowie Schuldaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn nach ordentlicher Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Tage vorher zu erfolgen. Er beschließt insbesondere über:

1. Wertverschiebungen zugunsten und zu ungunsten des Vereins über 1000,- DM bis 10000,- DM im Einzelfall, im Rahmen des Haushaltsplanes.
2. Die Anstellung bezahlter Kräfte und deren Entschädigung.
3. Die Aufnahme von Mitglieder.
4. Den Ausschluß von Mitgliedern.

Die Mitglieder des Ausschusses sind:

Ehrenoberschützenmeister Übungsleiter
Oberschützenmeister Jugendleiter
1. Schützenmeister Jugendsprecher
2. Schützenmeister Pressewart
Kassier Anlagenbetreuer
Schriftführer Waffenwarte
Gesamtschießleiter Referent für Zuschußwesen
Schießleiter Gewehr Referent zur besonderen Verwendung
Schießleiter Pistole Beisitzer
Schießleiter Pfeil und Bogen Damenreferentin

Für Jugendleiter, Jugendsprecher, Schießleiter der Einzelsparten, Waffenwart und Damenreferentin werden Stellvertreter gewählt. Sie haben Sitz und Stimme im Ausschuß, wenn sie die hauptamtlichen Stelleninhaber vertreten.

Wie der Vorstand bedarf auch der Vereinsausschuß der jährlichen Entlastung. Bei Bedarf können durch den Vereinsausschuß weitere Unterausschüsse gebildet werden, zu denen auch Außenstehende zugezogen werden können. Mitglieder des Unterausschusses sind im Vereinsausschuß nicht stimmberechtigt.

§ 22 Wahl der Ausschußmitglieder

Die Ausschußmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausschußmitglieder müssen, mit Ausnahme des Vereinsjugendsprechers, volljährig sein. Die Wahl wird mittels geheimer Abstimmung vorgenommen, offene Abstimmung ist zulässig, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dieses Verfahren befürwortet. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf zwei Jahre gewählt, wovon jedes Jahr die Hälfte der Mitglieder ausscheidet. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

§ 23 Ehrenoberschützenmeister

Ehrenoberschützenmeister sind mit Sitz und Stimme im Ausschuß vertreten.

§ 24 Oberschützenmeister

Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen, die er auch einberuft und leitet. Er überwacht den Vereinsbetrieb entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses, schlichtet Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, stellt den Haushaltsplan für das laufende Jahr auf und berichtet anläßlich der Hauptversammlung über seine gesamte Tätigkeit während des zurückliegenden Geschäftsjahres. Alle Aufgaben kann er einem Stellvertreter übertragen.

§ 25 Schützenmeister

Die Schützenmeister (stellvertretende OSM) unterstützen den Oberschützenmeister bei der Vereinsführung. Im Verhinderungsfall des Oberschützenmeisters übernimmt einer von ihnen dessen Aufgaben.

Der 1. Schützenmeister hat die sportlichen Belange des Vereins zu regeln, während der 2. Schützenmeister die wirtschaftlichen und baulichen Interessen leitet.

§ 26 Kassier

Der Kassier ist für das Rechnungswesen des Gesamtvereins zuständig. Er besorgt die Einziehung der Vereinsmitgliedsbeiträge, verwaltet die Kasse, leistet die Zahlungen und ihm obliegt die Steuererklärungspflicht. In jedem Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer statt.

§ 27 Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Die Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern und ihm zu unterzeichnen.

§ 28 Gesamt-Schießleiter

Dem Gesamt-Schießleiter obliegt die Leitung bei gemeinsamen örtlichen und auswärtigen sportlichen Veranstaltungen und Wettkäinpfen des Vereins. Er meldet die Wettkämpfer zu den Veranstaltungen. Ihm unterstehen die Schießleiter der einzelnen Abteilungen. Er ist verantwortlich für das gesamte Schießwesen des Vereins und muß bestrebt sein, leistungsfähige Schützen und Mannschaften zu bilden.

§ 29 Schießleiter

Für die einzelnen Schießarten sind Schießleiter zu bestimmen. Die Schießleiter unterstehen dem Gesamt-Schießleiter, sie sind im Ausschuß vertreten. Sie haben die Aufsicht beim Training und Wettkämpfen an den Schießständen.

§ 30 Jugendleiter, Jugend-Schießleiter

Der Jugendleiter und Jugend-Schießleiter ist verpflichtet, die gesamte Kinder- und Jugendarbeit in sportlicher als auch in geselliger Hinsicht zu führen mit dem Ziel, leistungsfähige Schützen zu bilden. Er wacht über die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 31 Jugendsprecher

Der Jugendsprecher nimmt im Vereinsausschuß die Interessen der dem Verein angehörenden Jugendlichen wahr. Der Jugendsprecher wird nach der Jugendordnung des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Belange der Kinder und Jugendlichen werden in der Jugendordnung festgelegt. Der Jugendsprecher sollte nicht älter als 21 Jahre sein.

§ 32 Pressewart

Der Pressewart ist für alle Berichte in Zeitungen und Mitteilungsblättern zuständig. Er berichtet über sportliche Wettkämpfe sowie Veranstaltungen und Vereinsvorhaben.

§ 33 Beisitzer

Beisitzer sind Mitglieder des Vereins. Ihnen können Sonderaufgaben übertragen werden. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 34 Anlagenbetreuer

Der Anlagenbetreuer hat für die Pflege und Wartung der gesamten Schießanlagen zu sorgen. Etwaige anfallende Kosten hat der Verein zu tragen, müssen jedoch vom Ausschuß genehmigt werden.

§ 35 Waffenwart

Der Waffenwart ist für die Pflege und Bewahrung der vereinseigenen Waffen verantwortlich. Die Waffenbesitzkarte ist von ihm zu führen. Er ist für die Ausgabe der genehmigungspflichtigen Munition verantwortlich.

§ 36 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden mit den regelmäßigen Neuwahlen zum Vorstand und zum Vereinsausschuß gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt sie auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Neuwahl ein Nachfolger gewählt. Die Kassenprüfer sollen keine andere Funktion im Verein ausüben. Die Kassenprüfer sind unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich mindestens einmal die Kasse des Vereins auf eine ordnungsgemäße Kassenführung hin zu überprüfen. Sie stellen fest, ob alle entstandenen Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig vollzogen sowie die erforderlichen Belege vorhanden sind und die Kassenvorgänge der Satzung entsprechen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Fortschreibung des Vereinsvermögens. Darüberhinaus prüfen sie die wirtschaftliche Verwendung der Einnahmen.

Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den prüfenden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird dem Oberschützenmeister oder einem Stellvertreter bekanntgegeben. Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten. Die Kassenprüfer können nur gemeinsam tätig werden. Sie sind berechtigt Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich auf finanzielle Vorgänge auswirken können.

§ 37 Ehrungsbestimmungen

Vom Verein werden geehrt:

1. für 25 jährige Mitgliedschaft
2. für 40 jährige Mitgliedschaft
3. für 50 jährige Mitgliedschaft

Für besondere Verdienste und Leistungen im Vereinsleben können Personen vom Ausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft im VfL Endersbach und im Schützenverein Strümpfelbach e.V. ist anzurechnen.

§ 38 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung muß die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ankündigen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Der Verein muß aufgelöst werden, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder bereit sind, ihn weiterzuführen.

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 39 Strafen

Wer der Satzung, insbesondere den aufgestellten Pflichten zuwiderhandelt, dem kann eine Strafe durch den Ausschuß auferlegt werden. Der Ausschuß beschließt mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung ist möglich.

Als Strafen können ausgesprochen werden:

1. mündliche Verwarnung
2. schriftliche Verwarnung
3. Stimmentzug
4. Sperre bis 6 Monate
5. Ausschluß

§ 40 Sachwerthaftung

Für die zu irgendwelchen Trainingsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 41 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dieser Satzung gilt das Amtsgericht Waiblingen als vereinbart, soweit nicht das Landgericht zuständig ist.

Beschluß

Die Satzung wurde mit neuer Fassung auf der Hauptversammlung am 27. Februar 1993 der Schützenvereinigung Endersbach-Strümpfelbach 1879 e.V. mit über Dreiviertel-Mehrheit beschlossen.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 14. Februar 1976 (alt) außer Kraft.

Weinstadt, den 27. Februar 1993

Der Vorstand

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